Muss ich meinen Kontoplan dem neuen Rechnungslegungsrecht anpassen?

Wer ist wie buchführungspflichtig

Unabhängig ob eine Buchhaltung oder eine Ein- und Ausgabenrechnung geführt werden kann, müssen alle Unternehmen die Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung gem. Art. 958c OR einhalten. Danach muss die Rechnungslegung klar, verständlich, vollständig und verlässlich sein. Sie muss das Wesentliche enthalten und vorsichtig sein. Bei der Darstellung und der Bewertung sind stets die gleichen Massstäbe zu verwenden und Aktiven und Passiven sowie Aufwand und Ertrag dürfen nicht miteinander verrechnet werden.

Einnahmen und Ausgabenrechnung

Einzelunternehmen, Personenunternehmen, Vereine, die sich nicht ins Handelsregister eintragen lassen müssen und Stiftungen, die keiner Revisionspflicht unterstellt sind, können anstelle einer ordentlichen Buchhaltung eine Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben sowie Vermögen und Schulden führen, sofern Ihr Umsatz im letzten Geschäftsjahr weniger als CHF 500’000 betragen hat.

Buchführungspflicht

Alle übrigen Unternehmen (insbesondere sämtliche juristischen Personen) sind Buchführungspflichtig, sofern ein Umsatz von mehr als CHF 100’000 pro Jahr erzielt wird.

Mindestgliederung und Kontoplan

Das neue Rechnungslegungsrecht schreibt eine Mindestgliederung der Jahresrechnung vor, macht aber zum Kontoplan keine Vorschriften. Der Kontoplan muss so ausgestaltet sein, dass Ende Jahr eine Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden kann, welche den gesetzlichen Anforderungen an die Mindestgliederung Rechnung trägt. Das bedeutet, dass der Kontoplan mindestens die Konten enthalten muss, welche die Mindestgliederung vorschreibt. Wie die Konten bezeichnet werden, welche Kontonummern diese haben oder wie der Kontoplan sortiert wird ist nicht relevant. Möchten Sie Bilanz und Erfolgsrechnung pfannenfertig aus Ihrem Buchhaltungssystem ausdrucken, empfiehlt es sich den Kontoplan der Mindestgliederung anzupassen. Wenn Sie den Jahresabschluss ohnehin im Excel erstellen, ist die Gestaltung des Kontoplans nicht wesentlich. Wichtig ist jedoch, dass nachvollziehbar ist, welche Konten schlussendlich zu welcher Bilanz- oder Erfolgsrechnungsposition gehören.

Fazit

Der Kontoplan muss nicht zwingend angepasst werden, wenn aus den vorhandenen Konten eine Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden kann, welche die Anforderungen an die Mindestgliederung erfüllt. Empfehlenswert ist es aber alle mal. Gerne unterstützen wir Sie bei der Anpassung an das neue Rechnungslegungsrecht. Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.