1. Allgemeines
Seit 2016 können bei der Direkten Bundessteuer in der privaten Steuererklärung Aus- und Weiterbildungskosten bis CHF 12'000 pro Jahr in Abzug gebracht werden1, sofern
- ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder
- das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
Nicht abzugsfähig sind Kosten für Aus- und Weiterbildungen, die nicht berufsorientiert sind (Liebhaberei, Hobby).
Zudem kann der Bund seit 2018 an Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, Beiträge (Subventionen) leisten, sofern dafür die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Nachfolgen werden die steuerrechtlichen Auswirkungen in Bezug auf die Aufwendungen und allfällige Rückvergütungen durch Arbeitgeber und Bund aufgezeigt.
2. Abzugsfähige Aufwendungen
2.1 Direkt durch die Steuerpflichtige Person bezahlte Kosten
Steuerpflichtige können bei der Einkommenssteuer pro Jahr höchstens CHF 12'000 an selbstgetragenen effektiven Aus- und Weiterbildungskosten in Abzug bringen, sofern die obigen Bedingungen erfüllt sind. Der Maximalbetrag von CHF 12'000 beinhaltet auch weitere direkt oder indirekt mit diesem Abzug zusammenhängende Kosten wie etwa Fahrkosten zum Ort der Weiterbildung, Schulbücher usw., sofern es sich um notwendige Kosten handelt.
Nicht abzugsfähig sind Kosten für Aus- und Weiterbildungen, die nicht berufsorientiert sind (Liebhaberei, Hobby). Auch nicht abzugsfähig sind Berufs-, Studien- und Karriereberatungen, Coaching und Training, da sich diese Beratungsleistungen nicht Vermittlung von Wissen erschöpfen.
Für die Geltendmachung des Abzuges ist kein Erwerbseinkommen in der Steuerperiode notwendig.
Auch bei einer unterjährigen Steuerpflicht können effektive Aufwendungen bis zum maximal zulässigen Betrag von CHF 12'000 in Abzug gebracht werden. Für die Berechnung des satzbestimmenden Einkommens sind die effektiven Aufwendungen nicht auf 12 Monate umzurechnen.
2.2 Rückzahlungen an den Arbeitgeber
Beispiel:
Jahr | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 |
Zahlung durch Arbeitgeber | 20'000 | 12'000 | 8'000 | |
Rückzahlung an Arbeitgeber | 40'000 | |||
Abzug | -12'000 | -12'000 | -8'000 | -32'000 |
Nicht abzugsfähige Kosten | 8'000 |
3. Steuerbare Rückvergütungen
3.1 Subventionen
Der Bund kann seit 1.1.2018 an Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, Beiträge leisten, sofern dafür die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Entsprechende Zahlungen des SBFI stellen für den Kursteilnehmer steuerbares Einkommen dar2.Im Kanton Zürich gelten die Beiträge nur als weitere Einkünfte, soweit sie die in der Steuerperiode geltend gemachten effektiven Aus- und Weiterbildungskosten übersteigen.
Diese sind als übrige Einkünfte in der Steuererklärung zu deklarieren.
3.2 Beiträge des Arbeitgebers
Der Arbeitnehmer kann die selbst getragenen berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten im Zeitpunkt der Zahlung geltend machen3.
Werden die vom Arbeitnehmer bereits in Abzug gebrachten berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten in einer späteren Steuerperiode vom Arbeitgeber (teilweise) vergütet, hat der Arbeitnehmer die Kosten im entsprechenden Umfang letztlich nicht getragen. Daher stellt der Beitrag durch den Arbeitgeber im Jahr der Rückvergütung steuerbares Einkommen dar4.
Ist die Rückvergütung höher, als die in den Vorperioden in Abzug gebrachten Kosten so können aufgrund der Obergrenze von CHF 12'000 allfällige in den Vorperioden nicht berücksichtigte Aus- und Weiterbildungskosten von der Rückzahlung in Abzug gebracht werden.
Beispiel:
Jahr | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 |
Zahlung durch Arbeitnehmer | 20'000 | 12'000 | 8'000 | |
Abzug bei den Steuern | -12'000 | -12'000 | -8000 | |
selbst getragene Kosten | 8'000 | 0 | 0 | |
Rückvergütung durch Arbeitgeber | 27'000 | |||
Subvention SBFI | 5'000 | |||
Verrechnung | -8'000 | -8'000 | ||
Steuerbares Einkommen | 24'000 |
(Die Rückvergütungen durch den Arbeitgeber sind im Lohnausweis zu deklarieren und stellen Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dar. Die Subventionen stellen übriges Einkommen dar.)
3.3 Übernahme von Ausbildungskosten beim Stellenwechsel
Entschädigungen des neuen Arbeitgebers für Kosten von bereits abgeschlossenen berufsorientierten Aus- und Weiterbildungen stellen grundsätzlich steuerbare Einkünfte gemäss dar5. Dies gilt unabhängig davon, ob der neue Arbeitgeber vom Arbeitnehmer direkt geleistete Kosten entschädigt oder allfällige aufgrund eines Ausbildungsvertrags bestehende Rückzahlungsverpflichtungen des Arbeitnehmers ausgleicht. Für Entschädigungen des neuen Arbeitgebers für Kosten von noch andauernden berufsorientierten Aus- und Weiterbildungen gelten die obigen Ausführungen sinngemäss.
4 Aus- und Weiterbildung aus Sicht des Arbeitgebers
Nach Art. 59 Abs. 1 Bst. e DBG gehören die Kosten der berufsorientieren Aus- und Weiterbildungen, einschliesslich Umschuldungskosten des eigenen Personals zum geschäftsmässig begründeteren Aufwand. Betragsmässig gibt es keine Einschränkungen. Dies selbst dann nicht, wenn es sich nicht um eine geschäftlich begründete Weiterbildung handelt, sondern wenn diese bloss dem Mitarbeiter (z.B. Töpferkurs usw.) dient. In einem solchen Fall, würden die Kosten als Lohnbestandteil betrachtet, was wiederum einen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellt.
4.1 Lohnausweis
Der Arbeitgeber muss im Lohnausweis unter der Ziffer 13.3 alle effektiven Vergütungen des Arbeitgebers für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, eines Arbeitnehmers aufführen, die dem Arbeitnehmer vergütet werden.
Nicht anzugeben sind Vergütungen, die direkt an Dritte (z.B. Bildungsinstitut) bezahlt werden.
Immer im lohnausweis zu bescheinigen sind jedoch effektive Vergütungen für Rechnungen, die auf den Arbeitnehmer ausgestellt sind.
Fussnoten:
1 Art. 33 Abs. 1 Bstb. j DBG
2 Art. 16 Abs. 1 DBG
3 Art. 33 Abs. 1 Bstb. j DBG
4 Art. 17 Abs. 1bis DBG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 Bstb. j DBG sowie Art. 16 Abs. 1 DBG
5 Art. 17 Abs. 1 DBG